Unsere AGB’s

Allgemeine Geschäfts-, Leistungs- und Verkaufsbedingungen (B2B-AGB)

der BLUVIO Spreeklima GmbH (nachfolgend „AN“ genannt)

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Werklieferungen, Instandsetzungen und Wartungsleistungen, die der AN an den Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) leistet.

  1. Diese AGB gelten nur, wenn der AG Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  1. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Bedingungen des AG die Leistung vorbehaltlos ausführt.

  1. Leistungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen

  • § 2 Vertragsgrundlagen und Unterlagen

  1. Bei der Ausführung von reinen Bauleistungen (Anlagenerrichtung / Neuinstallation) gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Bei Wartungs-, Inspektions- und Reparaturleistungen gelten ausschließlich die Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts unter Einbeziehung dieser AGB; die VOB/B findet auf Instandhaltungsleistungen keine Anwendung.

  1. Zum Angebot des AN gehörige Unterlagen wie Kühllastberechnungen, Rohrleitungspläne, Jumbos/Stücklisten, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maß- und gewichtsgenau, es sei denn, die Genauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich als fix bestätigt.

  1. An allen dem AG überlassenen Unterlagen und kundenindividuell erstellten Konzepten behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an den AN zurückzusenden.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder durch den Beginn der tatsächlichen Ausführung der Leistung (konkludente Annahme) zustande.

  • § 3 Termine, Behinderung und Ausführung am Stück

  1. Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind für den AN nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung nicht durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, behördliche Auflagen, unverschuldete Lieferengpässe bei Herstellern oder Kältemitteln), unmöglich gemacht wird.

  1. Der AG hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten des AN kontinuierlich und in einem Zuge (am Stück) durchgeführt werden können. Zu den bauseitigen Pflichten des AG gehören das Freiräumen des Arbeitsumfelds unter den Innengeräten (Deckenkassetten, Wandgeräte), die Gestellung von freiem Zugang zu allen Anlagenkomponenten (inkl. Dachflächen) sowie die kostenlose Bereitstellung von Baustrom und Wasser.

  1. Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die im Verantwortungsbereich des AG liegen, werden die entstehenden Warte-, Stillstands- und Zusatzfahrzeiten nach den gültigen Regiestundensätzen des AN abgerechnet.

  • § 4 Fehlersuche und Kosten nicht durchgeführter Aufträge

Da die meßtechnische Fehlersuche an komplexen Inverter-, Multi-Split- und VRV-/VRF-Systemen qualifizierte Arbeitszeit darstellt, wird der entstandene Aufwand (Arbeitszeit und Fahrtkosten) dem AG auch dann in Rechnung gestellt, wenn der Auftrag nicht zu Ende geführt werden kann, weil:

1.der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Kälte- und Klimatechnik (z.B. bei sporadisch auftretenden Elektronik- oder Kommunikationsfehlern im Bus-System) nicht festgestellt werden konnte;

2.der AG einen vereinbarten Ausführungstermin schuldhaft versäumt hat und dem Techniker kein Zugang gewährt wurde;

3.der Auftrag vom AG während der laufenden Durchführung (z.B. aus Kostengründen) zurückgezogen wird.

  • § 5 Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
  1. Die Gewährleistungsfrist für alle Reparaturen, Wartungsarbeiten, Serviceeinsätze sowie eingebautes Material beträgt im B2B-Verkehr 1 Jahr ab Abnahme der Leistung. Für neu errichtete Gesamtanlagen (Bauwerke) gilt die gesetzliche Frist des BGB oder der VOB/B.
  2. Der AG hat die erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Werk als genehmigt.

  1. Bei Vorliegen eines berechtigten Mangels erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des AN durch kostenlose Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder durch Neuherstellung des Werkes. Der AG hat dem AN hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der AG hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Anlage für den AN frei zugänglich ist.

  1. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der AG berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder – sofern nicht eine fest verbaute Bauleistung Gegenstand ist – vom Vertrag zurückzutreten.
  • § 6 Haftungsbeschränkung und Kältemittelverlust
  1. Der AN haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des AN auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  1. Die Haftung des AN für sonstige Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Nebenpflichten sowie für indirekte Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust bei Ausfall von Serverraumkühlungen) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Sonderregelung Kältemittel: Für den Verlust von Kältemittel (z.B. durch unvorhersehbare Materialermüdung, Vibrationsrisse oder Bauteildefekte) und die daraus resultierenden Wiederbeschaffungs- und Umweltkosten haftet der AN im B2B-Verhältnis nur, wenn der Verlust nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN verursacht wurde.

  • § 7 Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
  1. Dem AN steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand (z.B. demontierte mobile Klimageräte, Verdichter, Werkzeuge des AG) zu.

  1. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • § 8 Eigentumsvorbehalt (B2B-Sicherung)
  1. Die verkauften und gelieferten Gegenstände und Klimasysteme bleiben Eigentum des AN bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen, die dem AN aus der gesamten Geschäftsverbindung gegen den AG zustehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

  1. Werden die gelieferten Gegenstände mit einem Gebäude oder einer anderen Sache fest verbunden (Sacheingliederung, z.B. Verlegung von kältetechnischen Rohrleitungen unter Putz oder Montage von VRF-Außengeräten auf Dachkonstruktionen), vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum des AN nicht erlischt, sondern ein Miteigentumsanteil am Gesamtobjekt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den AN übergeht.

  1. Kommt der AG in Zahlungsverzug oder verletzt er seine Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt grob und hat der AN den Rücktritt vom Vertrag erklärt, ist der AN berechtigt, das Betriebsgelände des AG zu betreten und den Gegenstand zum Zweck des Rückbaus und Ausbaus der eingefügten Teile herauszuverlangen. Sämtliche Kosten für die Zurückholung, die Demontage sowie die Wegezeiten der Techniker trägt vollumfänglich der AG.

  • § 9 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des AN, sofern der AG Kaufmann im Sinne des HGB ist.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt (Salvatorische Klausel).